Inkassokonzept
Wir verstehen uns bei einer Vielzahl der von uns beratenen und vertretenen Unternehmen als ausgelagerte Rechtsabteilung mit Inkassotätigkeit. Zeitlich effektiver und erfolgreicher können Sie offene Forderungen nicht durchsetzen!
Datenaustausch
Wir erhalten die Daten per E-Mail, per Fax, Boten oder per Post. Es besteht auch die Möglichkeit des Datenaustausches per Datenträger. Dies ist allerdings von einer bestimmten Größenordnung abhängig.
Die jeweiligen Schuldnerdaten werden geprüft, insbesondere auf exakte Anschrift, Firmenbezeichnung, Organvertretung. Dies erfordert in vielen Fällen die Erholung von Gewerbeauskünften, Registerauszügen, Adressenermittlung beim Einwohnermeldeamt.
Für den Fall, dass die Daten bereits bei Auftragserteilung sicher sind, kann der Mahnbescheid am Tag des Inkassoauftrages per Online-Datenübermittlung beim Mahngericht Coburg eingereicht werden.
Datenabgleich
Da wir seit über 20 Jahren Schuldnerdaten aus dem gesamten ostbayerischen Raum per EDV gespeichert haben, kann vor Durchführung des Verfahrens ein Abgleich durchgeführt werden.
Zeigt sich, dass bereits anderweitig erfolglos vollstreckt wurde, kann zur Vermeidung erneuter Kosten bereits von einem Verfahren abgeraten werden.
Vollstreckung
Bei Vorliegen des Vollstreckungsbefehls kann der Vollstreckungsauftrag unverzüglich erteilt werden. Sie werden über sämtliche Vollstreckungsschritte informiert.
Diese können im Einzelnen mit dem Sachbearbeiter in Ihrem Hause abgestimmt werden.
Im Falle des Widerspruchs gegen Mahnbescheid oder Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid wird das gerichtliche Verfahren durch unsere Kanzlei fortgesetzt. Bei Durchführung des Verfahrens vor einem Gericht außerhalb Regensburgs, bei dem Fahrtkosten und Zeitaufwand die Präsenz eines Anwalts unserer Kanzlei nicht rechtfertigen, wird der Rechtsstreit an ein Mitglied der Advogategemeinschaft weitergeleitet, Mehrkosten entstehen Ihnen hierdurch nicht (interner Kostenausgleich).
Korrespondenz
Die gesamte Korrespondenz wird weiterhin ausschließlich über unsere Kanzlei geführt.
Ausgeklagte Forderungen, deren Vollstreckung derzeit nicht erfolgversprechend ist, werden aktenmäßig erfasst und in Absprache nach einer 3-Jahresfrist zur erneuten Vollstreckung gebracht.
Sicherung von Ansprüchen
Art der Vollstreckung, vorläufige Sicherung von Ansprüchen: Soweit uns Drittschuldner bekannt sind, werden unverzüglich Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt; der Antrag ist immer mit einem Zahlungsverbot verbunden. Erfahrungswerte zeigen, dass bei Geschäftsleuten und Firmen die Pfändung in Bankkonten äußerst wirksam ist. Es sollte daher immer versucht werden, Kontoverbindungen (Briefköpfe) festzustellen.
Für den Fall, dass das Veranlagungsfinanzamt oder Steuernummern bekannt sind, können selbstverständlich auch eventuelle Rückerstattungsansprüche gepfändet werden. Im Einzelnen ist dies von Fall zu Fall zu überprüfen und abzusprechen.
Weiteres Vorgehen
In einem gewissen Umfange zeigt eine Strafanzeige wegen Betruges Wirkung. Voraussetzung ist, dass nachgewiesen werden kann, dass der Schuldner die Verbindlichkeit eingegangen ist, als er bereits die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.
Des Weiteren haben wir positive Erfahrung mit der Stellung eines Insolvenzantrages bei selbständig Tätigen, auch wenn diese die Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.